Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

04.04.2020

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Freiwilliges Sozialjahr

Paragraph 6,

Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137437