Übertragung von Aufgaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2012,
Paragraph 2
01.01.2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Die haushaltsführende Stelle gemäß Paragraph eins, bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene und ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.