Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb von maximal 3 Tagen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.