Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 13, als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (Paragraph 10,) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:
- Ziffer einsEinsatz pro Spiel,
- Ziffer 2Gewinn oder Verlust pro Spiel,
- Ziffer 3Aufbuchung eines Spielguthabens und
- Ziffer 4Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.