Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

17.03.2012

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

3. Teil
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 13, als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (Paragraph 10,) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Einsatz pro Spiel,
    2. Ziffer 2
      Gewinn oder Verlust pro Spiel,
    3. Ziffer 3
      Aufbuchung eines Spielguthabens und
    4. Ziffer 4
      Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.
  2. Absatz 2,Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Absatz eins, kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.
  3. Absatz 3,Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie zB Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.