Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.03.2012

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt:

  1. Ziffer eins
    die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen
    1. Litera a
      neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß Paragraph 18, Absatz 7, TSchG,
    2. Litera b
      serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß Paragraph 18, Absatz 8, TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens
    sowie
  2. Ziffer 2
    die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und
  3. Ziffer 3
    die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.