Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
- Ziffer einsvon der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung,
- Ziffer 2von den Käufern im Sinne des Artikel 65, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, einzelbetriebliche Daten zur Milchquote, Anlieferung und Erhebung der Abgabe,
- Ziffer 3von den Zuckerunternehmen gemäß Artikel 57, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
- Ziffer 4von den zur Vollziehung der von Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 51, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, erforderlich sind,
- Ziffer 5von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, festgestellt wurden, und
- Ziffer 6von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.8.2004, Seite 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.