Kurztitel

Volksbefragungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. Absatz 3Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.