Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Art. römisch eins Ziffer 10, Litera a,)
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. Absatz 3Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, NRWO.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40137025