Absatz einsWird eine Volksabstimmung gemäß Paragraph eins, angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Art. römisch eins Ziffer eins,)