Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Abkürzung

VAbstG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWird eine Volksabstimmung gemäß Paragraph eins, angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Art. römisch eins Ziffer eins,)
  2. Absatz 2Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Tag der Abstimmung (Absatz eins,),
    2. Litera b
      falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 43, oder 44 Absatz 3, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der vom Nationalrat gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, sowie den Gesetzesbeschluß mit seinem vollen Wortlaut,
    3. Litera c
      falls es sich um eine Volksabstimmung nach Artikel 60, Absatz 6, B-VG handelt, den Hinweis, daß das Bundesvolk bei dieser Abstimmung entscheiden wird, ob der Bundespräsident abgesetzt werden soll,
    4. Litera d
      den Stichtag (Absatz eins,).

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR40137023