Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Text

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.
  3. Absatz 3Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.