Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (Paragraph 21, Absatz eins,) und der Wählbarkeit (Paragraph 41,).
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.