Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 266,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Text

Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

Paragraph 266,

  1. Absatz einsWer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.