Absatz eins,Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen:
- Ziffer einszur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
- Ziffer 2für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,) hinsichtlich von Menschen, die sich im räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.