Absatz eins,Wer
- Ziffer einses als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz 3, oder die Anzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 5, zu übermitteln;
- Ziffer 2es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes unterläßt, der FMA die Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder die Anzeige gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu übermitteln;
- Ziffer 3beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterläßt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuzeigen;
- Ziffer 4beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, anzuzeigen;
- Ziffer 5beschlossen hat, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder die in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut zu unterschreiten und es unterläßt, dies der FMA zuvor schriftlich gemäß Paragraph 20, Absatz 2, anzuzeigen;
- Ziffer 6als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitut nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7, erteilt;
- Ziffer 6 aals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunternehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, erteilt;
- Ziffer 6 bals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, erteilt;
- Ziffer 7ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch”, „Sparbrief” oder „Sparkassenbuch” entgegen Paragraph 31, Absatz 2, führt;
- Ziffer 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010,)
- Ziffer 9als Treuhänder nicht seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, oder Paragraph 103, Ziffer 24, nachkommt;
- Ziffer 10als Bankprüfer entgegen Paragraph 63, Absatz 3, von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß Paragraph 63, Absatz 3, nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach Paragraph 88, Absatz 7, WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;
- Ziffer 11als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2, nicht binnen eines Monats nachkommt;
- Ziffer 12als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Großkreditmeldepflicht gemäß Paragraph 75, nicht entspricht;
- Ziffer 13es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA den Jahresabschluß der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93 a, Absatz 8, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vorzulegen;
- Ziffer 14es als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Sicherungseinrichtung unterläßt, der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 93 a, Absatz 8, zu melden;
- Ziffer 15ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut”, „Kreditinstitut”, „Finanzinstitut”, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma”, „Kreditunternehmung”, „Kreditunternehmen”, „Bank”, „Bankier”, „Sparkasse”, „Bausparkasse”, „Volksbank”, „Landes-Hypothekenbank”, „Raiffeisen” oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen Paragraph 94, führt;
- Ziffer 16als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach Paragraph 230 a, ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 230 a, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
- Ziffer 17entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;
- Ziffer 18entgegen Paragraph 31, Absatz 5, Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt;
- Ziffer 19entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781 aus 2006, über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Falle der Ziffer 10, jedoch mit bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.