Absatz eins,Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für digitales terrestrisches Fernsehen sein, solange sich nicht mehr als drei von den Zulassungen erfasste Versorgungsgebiete überschneiden.
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2012,
Paragraph 11
28.03.2012
31.12.2013