Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Text

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Inventargegenstände (Paragraph 12,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (Paragraph 18,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.