Absatz eins,Die Inventargegenstände (Paragraph 12,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (Paragraph 18,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.