Absatz eins,Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
- Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
- Ziffer 2nähere Bestimmungen
- Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
- Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
- Litera czur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
- Litera dzur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
- Litera ezu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
- Ziffer 3Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück