Bundesvergabegesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
BG
Paragraph 11
01.04.2012
11.07.2013
BVergG 2006
97 Öffentliches Auftragswesen
Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Paragraphen 3, Absatz eins und 6, 8, 49, 336, 344 und 345 Absatz eins bis 3, Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 50 000 Euro Anmerkung eins, ) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt. Paragraph 3, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.
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Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2016,, ab 1.4.2012: 100 000 Euro)
28.06.2018
20004547
NOR40136516