Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Dienstleistungskonzessionsverträge

Paragraph 11,

Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Auftraggeber gelten ausschließlich die Paragraphen 3, Absatz eins und 6, 8, 49, 336, 344 und 345 Absatz eins bis 3, Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 50 000 Euro Anmerkung eins, ) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt. Paragraph 3, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes ist bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen sinngemäß anzuwenden.

__________________________

Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2016,, ab 1.4.2012: 100 000 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40136516