Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Text

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 107,

  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 108, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      wenn auf Grund der in Paragraph 25, Ziffer 3,, 4, 9 10 oder 13 oder Paragraph 31, Absatz eins, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahren Abstand genommen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.