(8)Absatz 8,Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, kann vom Unternehmer der Nachweis verlangt werden, dass er die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den §§ 55 bis 55b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl Nr. 566/1991, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die gemäß § 8 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl I Nr. 23/2002, eingerichtete Informationssicherheits-kommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.Bei Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, kann vom Unternehmer der Nachweis verlangt werden, dass er die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung derartiger Verschlusssachen auf der vom Auftraggeber geforderten Sicherheitsstufe gewährleisten kann. Dieser Nachweis muss den Anforderungen gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, bzw. 23 und 24 Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000, entsprechen. Sicherheitsüberprüfungen anderer Mitgliedstaaten sind anzuerkennen, sofern die gemäß Paragraph 8, Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, eingerichtete Informationssicherheits-kommission festgestellt hat, dass sie den nach SPG und MBG mit positivem Ergebnis durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen bzw. Verlässlichkeitsprüfungen gleichwertig sind. Der Auftraggeber kann jedoch weitere eigene Untersuchungen durchführen und berücksichtigen, falls er dies für notwendig erachtet.