Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Unterabschnitt
Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 58,

Unbeschadet der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

  1. Ziffer eins
    beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  2. Ziffer 2
    beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
  3. Ziffer 3
    bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Ziffer eins und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,
  4. Ziffer 4
    beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe
vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136410