Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Teil
Vergabeverfahren für Auftraggeber

1. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich (Auftragsarten)

Auftraggeber

Paragraph 4,

Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind

  1. Ziffer eins
    der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen, die
    1. Litera a
      zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
    2. Litera b
      zumindest teilrechtsfähig sind und
    3. Litera c
      überwiegend von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind,
  3. Ziffer 3
    Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen,
  4. Ziffer 4
    öffentliche Unternehmen gemäß Paragraph 165, Absatz 2, BVergG 2006, die eine Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167 bis 172 BVergG 2006 ausüben,
  5. Ziffer 5
    private Auftraggeber, die nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167 bis 172 BVergG 2006 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Paragraph 166, Absatz 2, BVergG 2006 ausüben.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136356