Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- Ziffer einsdie Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
- Litera adie Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
- Litera bdie Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
- Litera cBauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Litera a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
- Litera dBau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
- Ziffer 2den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
- Ziffer 3die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.