Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Text

1. Teil
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
    1. Ziffer eins
      die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
      1. Litera a
        die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
      2. Litera b
        die Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
      3. Litera c
        Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Litera a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
      4. Litera d
        Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.