Kurztitel
Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des BHG 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 38/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2012,
Beachte
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 des BHG 2013 bestimmt: Die in Paragraph 7, Absatz 2, des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des BHG 2013 bestimmt:
die Präsidentin/der Präsident des Asylgerichtshofes;
die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs.