Absatz eins,Unbeschadet der in den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Artikel 4,), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (Paragraph 19, Absatz 2,), Übermittlung von Informationen über Gemische (Paragraph 19, Absatz 4,), Nachforschung und Einstufung (Paragraph 21,), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Artikel 3, der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Artikel 61, der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:
- Ziffer einsbezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:
- Litera ajedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),
- Litera büberdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.
- Ziffer 2bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Ziffer eins, Litera a, genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.