Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Text

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 43, der CLP-V.
  2. Absatz 2Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Artikel 37, Absatz eins, letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Artikel 37, Absatz 6, der CLP-V,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Artikel 44, der CLP-V,
    4. Ziffer 4
      Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V,
    5. Ziffer 5
      Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43, der CLP-V,
    6. Ziffer 6
      Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Artikel 46, Absatz eins, der CLP-V,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen im Sinne des Paragraph 8, über Ausnahmen gemäß Artikel eins, Absatz 4, der CLP-V und
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Artikel 45, der CLP-V.
  3. Absatz 3Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Artikel 37, Absatz eins, der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Artikel 36, Absatz 2, der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2, notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, die von den Überwachungsbehörden (Paragraph 57,) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Artikel 46, Absatz 2, der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.