(1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
- 1.der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
- 2.der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder
- 3.der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.