Absatz einsWerden
- Ziffer einsan Schulen für Berufstätige nach Paragraph 4, Ziffer 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,,
- Ziffer 2an Pädagogischen Hochschulen nach Paragraph 37, des Hochschulgesetzes 2005 oder
- Ziffer 3in der Ausschreibung einer Fortbildungsveranstaltung an den Pädagogischen Hochschulen
Formen des Fernunterrichtes oder des Fernstudiums einbezogen, sind die im Lehr- oder Studienplan oder die in der Ausschreibung von Lehrveranstaltungen festgelegten Zeiträume der Individualphase des Fernunterrichts bzw. Fernstudiums (Absatz 2, letzter Satz) für Lehrbeauftragte im vollen Ausmaß gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu vergüten.