Kurztitel

Schülerbeihilfengesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Auszahlung und Ausmaß der Beihilfen

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDie Beihilfen sind in der für das Schuljahr gebührenden Höhe (an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr im halben Ausmaß der für ein Schuljahr gebührenden Höhe) unverzüglich nach ihrer Zuerkennung zu überweisen.
  2. Absatz 2Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a gebühren bei Ableben des Schülers, Abbruch des einen Beihilfenanspruchs begründenden Schulbesuches sowie bei Wegfall der Voraussetzung des Paragraph eins a, nur bis zum Ablauf jenes Monats, in dem eines der erwähnten Ereignisse eintritt. In gleicher Weise erlischt der Anspruch auf Heimbeihilfe (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe) bei Wegfall der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, In den angeführten Fällen gebührt für jeden Monat ein Zehntel der für das Schuljahr bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen für jeden Monat ein Fünftel der für das Halbjahr zugestandenen Beihilfe gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a.
  3. Absatz 3Die Beihilfen gemäß Paragraphen 9,, 11 und 11a gebühren im vollen Ausmaß bzw. gemäß Absatz 2, in dem dort genannten Ausmaß, sofern der Antrag bis zum Ende des auf den Beginn des Unterrichtsjahres folgenden Dezember bzw. an in Semester gegliederten Sonderformen bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember oder Mai eingebracht wird. In den anderen Fällen entfällt der anteilsmäßige Anspruch für die vor der Einbringung des Antrages liegenden Monate.
  4. Absatz 4Die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.
  5. Absatz 5Die einem minderjährigen Schüler gebührenden Beihilfen sind dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, zu dessen Haushalt der Schüler gehört; mit der schriftlichen Zustimmung dieses Erziehungsberechtigten sind sie dem Schüler selbst oder der natürlichen oder juristischen Person auszuzahlen, bei der der Schüler wohnt.