(2)Absatz 2Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen.Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen.