Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Hausordnung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsDer Schulgemeinschaftsausschuß kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, durch eine Hausordnung nähere Festlegungen über das Verhalten und die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes treffen. Bei der Gestaltung der Hausordnung ist auf das Alter und eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden sowie auf die der betreffenden Schule obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen.