Absatz eins,Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
- Ziffer einsdies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
- Ziffer 2in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.