Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130,

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Text

Schulbezeichnungen

Paragraph 130,

  1. Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
  2. Absatz 2Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins,, als Grundsatzbestimmung.