Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Beachte

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 21, Ziffer 3,).

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 131, Absatz 23,

Text

Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 62 a,

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, anzuwenden.