Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
20.03.2012
(Übersetzung)
Übereinkommen zur Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
StF: Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1394 AB 1490 S. 130. BR: AB 8605 S. 802.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Verzeichnis der Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung des Luftraums
Anlage 2: Flugsicherungsdienste
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Jänner 2012 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien hinterlegt. Weiters hat Ungarn am 17. Jänner 2012 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 23, Absatz 3, am 20. März 2012 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
BOSNIEN-HERZEGOWINA,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
nachstehend als “Vertragsstaaten“ bezeichnet -
IN DER ERWÄGUNG, dass die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) ergriffen wurde, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen,
IM HINBLICK DARAUF, dass die Ziele des SES insbesondere durch funktionale Luftraumblöcke erreicht werden sollen, die auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegt werden, in denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten leistungsbezogen und optimiert erfolgt, um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen einzuführen;
IN DER ERWÄGUNG, dass der zentraleuropäische Luftraum von erheblicher Bedeutung für das europäische Flugverkehrsmanagement ist und dass Verbesserungen im Hinblick auf seine Gestaltung, sein Management oder bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu einem besseren Verkehrsfluss nicht nur in Zentraleuropa beitragen;
IN DEM WUNSCH, die Einführung des SES nicht nur auf die Mitgliedstaaten der EU zu beschränken und seine Umsetzung in Ländern zu unterstützen, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Abschluss eines Übereinkommens über die Errichtung und Umsetzung eines funktionalen Luftraumblocks nicht den Grundsatz beeinträchtigt, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt oder die Fähigkeit eines jeden Staates, seine Vorrechte in Sicherheits- und Verteidigungsfragen in seinem nationalen Luftraum wahrzunehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) der Vertragsstaaten geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander treffen, um eine angemessene Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz einer gültigen Zulassung sind und Dienste in dem Luftraum erbringen, der in den Verantwortungsbereich der Vertragsstaaten fällt;
EINGEDENK des Ermessens, das jeder Vertragsstaat bei der Abgrenzung des Umfangs des Luftraumes und der Festlegung der unter dieses Übereinkommen fallenden Flugsicherungsdienste hat;
IN DEM WUNSCH, bei der Umsetzung des SES zusammenzuarbeiten, so dass seine Ziele erreicht werden können und die Luftraumnutzer aus seiner praktischen Umsetzung Nutzen ziehen können;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften mit der Internationalen Zivilluffahrt-Organisation (ICAO) ergeben, und eingedenk der regionalen Übereinkünfte, die am Tage des Inkrafttretens der Flugsicherungsdienste-Verordnung bestanden;
IM HINBLICK auf die Schaffung der rechtlichen und institutionellen Grundlage für einen zwischen den Vertragsstaaten zu errichtenden Funktionalen Luftraumblock ”Zentraleuropa” (FAB CE);
IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung des FAB CE die von der ICAO anerkannten Fluginformationsgebiete (FIR) unberührt lässt und dass die Vertragsstaaten gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete verantwortlich sind, die ihnen die ICAO zugewiesen hat -
sind wie folgt übereingekommen: