(2)Absatz 2,Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (§ 3 Z 3 erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (§ 13) keinerlei Einschränkung erfährt.Emittenten, die ausschließlich eine Holdingfunktion ausüben, steht es frei, das gesamte Unternehmen des Emittenten – ungeachtet des Bestehens verschiedener Unternehmensbereiche (Paragraph 3, Ziffer 3, erster Satz) – als einen einzigen Vertraulichkeitsbereich zu definieren, sofern die Größe des Unternehmens die Einrichtung verschiedener Vertraulichkeitsbereiche als untunlich erscheinen lässt und die Möglichkeit der Überprüfung durch den Compliance-Verantwortlichen (Paragraph 13,) keinerlei Einschränkung erfährt.