Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
Vertrag – Kosovo
Artikel 3
01.02.2012
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
23.05.2025
20007667
NOR40135899