Kurztitel

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.01.2012

Text

Aufwand- und Kostenersatz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:
    1. Ziffer eins
      monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis h, Ziffer 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
    2. Ziffer 2
      für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.