Absatz eins,Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes im Rahmen der Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 78, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.