Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.01.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

AVO Verkehr 2017

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins, 32 a, Absatz 3 und 33 a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind und daher Nachweise gemäß Paragraph 48, des Schifffahrtsgesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40135666