Absatz eins,Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß Paragraphen 15 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 e sowie Paragraphen 16 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.