Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 80, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 78, anzuwenden.