(2)Absatz 2,Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Art. 25 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang VI Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu enthalten hat.Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen, abgesehen in den Fällen des Artikel 25, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009,, von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier“) begleitet sein, das die Angaben gemäß Anhang römisch sechs Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, zu enthalten hat.