Absatz einsWeinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:
- Ziffer einsvon einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;
- Ziffer 2von einer Transportbescheinigung, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.