Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (Paragraph 23, Weingesetz 2009) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27. Mai 2009), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 436/2009“ genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitdokumente (Begleitpapier und Transportbescheinigung) gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.