Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2012

Text

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Geltungsbereich und Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2011, festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2011,, festgelegt.
  4. Absatz 4,Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.