(3)Absatz 3,Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Absatz 2, genannte Methode anzuwenden.