Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

31.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrages jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erfüllt sind und
    3. Ziffer 3
      die Mindestanforderungen gemäß Paragraphen 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.
    Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Investmentfonds, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, gilt Absatz 3,
  2. Absatz 2,Sind die Bedingungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllt, nicht aber Absatz eins, Ziffer 3,, hat das Kreditinstitut
    1. Ziffer eins
      auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 5, BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und
    2. Ziffer 2
      auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      1. Litera a
        bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, das Risikogewicht mit dem Faktor zwei multipliziert wird, wobei es jedoch nicht mehr als 1250 vH betragen darf, und
      2. Litera b
        bei allen anderen Forderungen das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert wird, wobei es nicht weniger als 5 vH betragen darf.
  3. Absatz 3,Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß Paragraph 77, Absatz 3, eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Absatz 2, genannte Methode anzuwenden.