Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ordnungsnormen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß Paragraphen 15 und 16 ZaDiG und Paragraph 11, E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.