Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Zuständige und sektoral zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die FMA ist für den EWR-Mitgliedstaat Österreich sowohl die zuständige Behörde als auch die jeweils sektoral zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen bzw. sektoral zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit als zuständige oder sektoral zuständige Behörde hat sie insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.