(2)Absatz 2,Satzungsbestimmungen zur Durchführung des § 119 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.Satzungsbestimmungen zur Durchführung des Paragraph 119, können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.