Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten sowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Delegierungsbeschlüsse gemäß Paragraph 81, Absatz 6, sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Sämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Fachorganisation.
  4. Absatz 4,Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie der Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in Einzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß Paragraph 115, erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß Paragraph 98, Absatz eins, aus.
  5. Absatz 5,In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu treffen.
  6. Absatz 6,Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.